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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 
der Friedrich Priess GmbH & Co. KG

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Friedrich Priess GmbH & Co. KG (nachstehend auch "Verkäuferin" genannt) und ihren Vertragspartnern (nachstehend auch "Kunde" genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sie sind wesentlicher Bestandteil sämtlicher Lieferungen und Leistungen, die die Verkäuferin gegenüber dem Kunden erbringt. Abweichende Geschäfts,- und Einkaufsbedingungen verpflichten die Verkäuferin nur, soweit sie sich diesbezüglich schriftlich einverstanden erklärt hat.

§ 1 Vertragsschluss

(1) Die Verkäuferin stellt Wohnmöbel für Jugendzimmer her und vertreibt diese am Markt. Die in Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen u.ä. enthaltenen Angaben sind freibleibend und unverbindlich; dies gilt insbesondere für Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder ähnliche Leistungsdaten; sie sind keine garantierten Beschaffenheiten, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Die Verkäuferin ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Kundenspezifische Änderungen und Ergänzungen der Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Textilien müssen schriftlich erfolgen.

(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Sollten wider Erwarten die bestellten Artikel nicht mehr vorrätig oder nicht mehr lieferbar sein, ist die Verkäuferin nicht zur Ausführung der Bestellung verpflichtet.

(3) Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Wiederverkäufer bzw. gewerblich tätige Kunden.

(4) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet. Sollte ein Leistungsgegenstand ernsthaft und endgültig verweigert werden, ist die Verkäuferin berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(5) Die in der unter Punkt 1. Nr. 1 festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen der Verkäuferin, deren Gehilfen oder Dritte z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit bzw. Werbeaussagen keine die Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

(6) Die Verkäuferin übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz eines vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufs-, oder Zulieferungsvertrages ihrerseits nicht in der Lage ist, die erforderlichen Vorleistungen zu erhalten. Die Verantwortlichkeit der Verkäuferin für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Die Verkäuferin wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die Verkäuferin wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechenden Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

(7) Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben, die über die schriftliche Vereinbarung hinausgehen, sodass etwaige Äußerungen für die Verkäuferin nicht bindend sind.

§ 2 Preise

(1) Die Preise verstehen sich ab Werk. Mehraufwand, der auf Versäumnissen des Kunden beruht, ist gesondert zu vergüten.

(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise drei Monate ab dem Datum der Abgabe des Angebots gebunden.

(3) Die Preise basieren auf den jeweils gültigen Preislisten. Sie verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese ist vom Kunden in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusätzlich zu entrichten.

(4) Die Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten. Auf Wunsch des Kunden versichert die Verkäuferin die Sendungen auf seine Kosten gegen Diebstahl,- Bruch,- Feuer,- und Transportschäden. Erhält die Verkäuferin keine besondere Versandvorschrift, versendet sie die Ware auf dem nach ihrem Ermessen günstigsten Versandweg, der für solche Sendungen verkehrsüblich ist.

§ 3 Änderungsvorbehalt

(1) Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.

(3) Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.

(4) Handelsübliche und für den Kunden zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.

(5) Ebenso bleiben handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder - und Stoffmustern, insbesondere im Farbton.

(6) Auch handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.

§ 4 Lieferung, Lieferverzug, Versand, Gefahrübergang

(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise ein Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Liefertermine, die verbindlich zugesagt wurden, beginnen mit Vertragsabschluss und werden bei Vertragsschluss schriftlich dokumentiert. Werden nachträglich schriftliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

(2) Die Verkäuferin haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der Verkäuferin für den Schadensersatz neben sowie statt der Leistung auf 5 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer der Verkäuferin etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Lieferverzögerungen, die durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen (z.B. Import,- und Exportbeschränkungen) verursacht werden, sind nicht von der Verkäuferin zu vertreten. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen. Der Kunde kann daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Verzögert sich die Leistung aus diesen Gründen um mehr als vier Wochen, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der von der Verzögerung betroffenen Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, soweit der Verzug nicht auf zumindest grober Fahrlässigkeit beruht, ausgeschlossen.

(4) Soweit die Lieferung unmöglich ist, kann der Kunde Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(5) Die Verkäuferin ist jederzeit zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Zahlungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum, Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen der Verkäuferin müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt, hat die Zahlung innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von uns angegebenen Bank- oder Postgirokonten, sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

(2) Sollten wir Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die darauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.

(3) Sollten wir Wechsel ausstellen und dem Kunden oder auf seine Weisung einem Dritten aushändigen, insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren, so gilt erst die Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen als Zahlung, insbesondere im Sinne der Bestimmungen der Nummer 5 dieser Bedingungen (Eigentumsvorbehalt).

(4) Wir stehen nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.

(5) Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel. Weiterhin sind wir berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Wir sind ferner berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist in diesem Fall auch verpflichtet, uns Eintritt in seine Geschäfts- und Lagerräume zu gewähren und uns zu gestatten, die in unserem Eigentum stehenden Waren an uns zu nehmen.

(7) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Verkäuferin ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.

(8) Zahlungen werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf abgelaufenen Zinsen verwendet.

(9) Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft der Verkäuferin verzögert, so kann die Verkäuferin pauschal für jeden Monat, ggf. zeitanteilig, ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Verkäuferin kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Verkäuferin ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche und darüber hinaus bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die der Verkäuferin aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden zustehen. Auf Verlangen des Kunden ist die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung angemessene Sicherung besteht.

(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zur Weiterveräußerung des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug gemäß des Abschnitts 4. befindet und den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt hinweist. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die Verkäuferin den Kaufgegenstand vom Kunden herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

(4) Der Kunde tritt zur Sicherung der Forderungen der Verkäuferin hiermit im voraus sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der der Verkäuferin zustehenden Forderungen, die er aus dem Verkauf der im Eigentum der Verkäuferin stehenden Waren gegenüber seinen Abnehmern erwirbt, an die Verkäuferin ab. Wird im Eigentum der Verkäuferin stehende Ware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil des Gesamtpreises, der dem Verhältnis des Wertes der im Eigentum der Verkäuferin stehenden Waren zum Werte aller zu dem Gesamtpreis verkauften Waren entspricht. Der Kunde ist weiterhin berechtigt, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen in seinem Namen einzuziehen. Er hat den Erlös spätestens bei Fälligkeit an die Verkäuferin abzuführen. Die Verkäuferin ist bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die die Zahlungen des Abnehmers an sich selbst zu fordern. Der Kunde ist daher verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und der Verkäuferin die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Er ist ferner verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen unter Angabe der Schuldner, der Höhe der einzelnen Forderungen, der Rechnungsdaten und der sonstigen notwendigen Angaben zu übermitteln.

(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der Verkäuferin beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig; insbesondere ist dem Kunden der Abschluss und die Durchführung von Globalzessionsverträgen oder von so genannten Factoringverträgen ausdrücklich untersagt, soweit sich ein derartiger Vertrag auf Forderungen bezieht, die der Verkäuferin in diesen allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen abgetreten werden. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, die Verkäuferin davon in Kenntnis zu setzen, wenn er bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zur Verkäuferin oder bei Entgegennahme dieser Bedingungen bereits mit einem Dritten Verträge in der vorbezeichneten Art abgeschlossen hat.

(6) Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Kunde der Verkäuferin sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin hinzuweisen. Er ist ferner verpflichtet, bei etwaigen Pfändungen den Vollstreckungsbeamten darauf hinzuweisen, dass der gepfändete Gegenstand im Eigentum der Verkäuferin steht. Er hat das Pfändungsprotokoll unverzüglich zu übersenden und der Verkäuferin dabei schriftlich zu bestätigen, dass der gepfändete Gegenstand im Eigentum der Verkäuferin steht. Sofern durch den Zugriff Dritter Schäden am Eigentum der Verkäuferin entstehen, so hat der Kunde diese zu ersetzen; das gilt auch und insbesondere für die Kosten, die der Verkäuferin durch eine etwaige notwendige Intervention entstehen.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

§ 8 Abnahmeverzug

(1) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/ oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff. 3. verlangen.

(2) Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen.

(3) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

(4) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer 5 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

(5) Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, anstelle der Schadensersatzpauschale in Abs. 1 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 9 Gewährleistung/Haftung

(1) Der Käufer hat unverzüglich nach Wareneingang zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung, gilt die Ware als genehmigt. Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware anzuzeigen.

(2) Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge sind ebenfalls innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern zu erheben. Bei jedem Mangel steht uns das Recht zur sofortigen Besichtigung und Prüfung der Ware in unverändertem Zustand zu.

(3) Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung entsprechen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Ist die Nacherfüllung zum zweiten Mal fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(4) Unsere Haftung wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

(5) Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Vertragsauslegung, anzuwendendes Recht

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferung bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist Hille/Westfalen. Wir können den Kunden in jedem Falle auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Deutsche Recht an unserem Sitz. Maßgeblich ist für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden ist die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern wir für unsere Kunden auch eine englisch- sprachige Version zur Verfügung stellen, handelt es sich um einen Service für unsere Kunden. Dieser Service ändert nichts an der Geltung des deutschen Vertragsstatuts.

(3) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet auf die mit uns geschlossenen Verträge keine Anwendung.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(5) Soweit aufgrund des vorstehenden Absatzes oder mangels vertraglicher Vereinbarung Regelungslücken bestehen, verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich auf eine Vereinbarung hinzuwirken, die rechtlich und wirtschaftlich dem nach dem Gesamtinhalt des Vertrages unter Berücksichtigung dieser Geschäftsbedingungen gewollten entspricht.

Stand März 2017